Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege, auch als "Ersatzpflege" bekannt, ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die in §39 SGB XI festgeschrieben ist und Pflegebedürftigen ab einem Pflegegrad 2 zusteht. Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 können also diese Unterstützung nutzen, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend verhindert ist, beispielsweise durch Urlaub oder Krankheit.
Aktuelle Voraussetzungen und wichtige Änderungen zur Verhinderungspflege ab Juli 2025
Ab Juli 2025 gibt es durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz unter anderem wichtige Neuerungen bei der Verhinderungspflege, die Pflegepersonen und Pflegebedürftigen mehr Flexibilität bieten. Aktuell ist der Anspruch auf Verhinderungspflege auf sechs Wochen pro Jahr begrenzt, und es gilt eine sogenannte „Vorpflegezeit“ von sechs Monaten. Die pflegebedürftige Person muss also mindestens sechs Monate von einer Privatperson zu Hause gepflegt worden sein, um die Leistung in Anspruch nehmen zu können. Die Voraussetzung der Vorpflegezeit entfällt ab Juli 2025 vollständig. Seit 2024 entfällt übrigens bereits die Vorpflegezeit für Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5. Dank dieser Sonderregelungen können diese Personen direkt auf Verhinderungspflege zurückgreifen, ohne vorher eine bestimmte Zeitdauer von häuslicher Pflege nachweisen zu müssen. In einem späteren Abschnitt erfahren Sie, welche Sonderregelungen für diese Gruppe außerdem bereits gelten.
Zudem wird die Verhinderungspflege ab Juli 2025 von sechs auf acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert. Außerdem wird das Pflegegeld nun während der Verhinderungspflege für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt, sofern die Verhinderungspflege mehr als 8 Stunden täglich umfasst. Bisher lag das Maximum bei sechs Wochen.
Auch das Budget wird neu gestaltet: Ab Juli 2025 werden die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag von maximal 3.539 Euro pro Kalenderjahr zusammengefasst, der flexibel genutzt werden kann. Die bisherige Einschränkung, dass nur ein Teil der Kurzzeitpflegeleistungen in Verhinderungspflege umgewandelt werden konnte, entfällt – es steht der gesamte Betrag zur Verfügung.